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FAQ: Kosten und Abrechnung


Fragen und Antworten zu Kostenübernahme, Zuzahlungen, Rechnungen, Stromkosten, Abrechnung mit Privatversicherung und Beihilfe.

Ihre Fragen zu Kosten und Krankenkasse

Bei einer Sauerstoff- oder Schlaftherapie entstehen häufig Fragen zu Kosten und Abrechnung. Übernimmt die Krankenkasse das Gerät? Reicht die ärztliche Verordnung aus? Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung und wer trägt die laufenden Stromkosten?

Wichtiger Hinweis zur Verordnung:

Über die Genehmigung und den Umfang der Kostenübernahme entscheidet immer der zuständige Kostenträger. Grundlage sind unter anderem die ärztliche 
Verordnung, die medizinische Notwendigkeit und die geltenden Verträge beziehungsweise der gewählte Versicherungstarif.

Die Angaben zu gesetzlichen Zuzahlungen entsprechen dem Stand September 2026. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Versorgung geltenden gesetzlichen Beträge und die Abrechnung Ihres Kostenträgers.


Häufige Fragen zu Kosten und Abrechnung

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Kosten einer medizinisch notwendigen und vertragsgerechten Versorgung. Voraussetzung ist normalerweise eine ärztliche Verordnung. Je nach Hilfsmittel muss die Krankenkasse die Versorgung vorab genehmigen.

Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten hängt die Erstattung vom persönlichen Tarif und den jeweiligen Beihilfevorschriften ab.

Eine ärztliche Verordnung ist die medizinische Grundlage der Versorgung, aber nicht automatisch eine Kostenzusage. Die Krankenkasse kann zusätzlich einen Kostenvoranschlag, Untersuchungsergebnisse oder weitere Angaben anfordern. Kranz easy prüft nach Eingang der Unterlagen, welcher Ablauf für Ihre Versorgung gilt.

Nein. Bei manchen Hilfsmitteln kann ein Vertragspartner die Versorgung direkt beginnen. Bei anderen ist vorab eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Ob eine vorherige Prüfung notwendig ist, hängt vom Hilfsmittel, von der Therapieform und vom Vertrag mit der Krankenkasse ab. Kranz easy reicht den Kostenvoranschlag ein, wenn dies für Ihre Versorgung vorgesehen ist. 

Kranz easy prüft die Verordnung, Ihre Versicherungsdaten und die benötigte Therapieform. Fehlen Angaben, setzen wir uns mit Ihnen, der verordnenden Stelle oder dem Kostenträger in Verbindung. Ist eine Genehmigung notwendig, reichen wir die erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein.

Nach Klärung der Kostenübernahme planen wir die Bereitstellung des Geräts beziehungsweise die weitere Versorgung.

Sie können die Verordnung über Rezept einreichen digital übermitteln. Dort können Sie auch Ihre Versicherungsdaten und einen vorhandenen Befreiungsnachweis hochladen.

Bewahren Sie das Originalrezept auf. Wir informieren Sie, falls das Original für die Abrechnung oder die weitere Bearbeitung benötigt wird.

Eine einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind, ob medizinische Rückfragen entstehen und ob die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beteiligt.

Für viele laufende Versorgungen wird regelmäßig eine neue Verordnung benötigt. Häufig wird ein Rezept für einen Zeitraum von einem Jahr angefordert. Der genaue Rhythmus hängt jedoch von der Therapieform, dem Kostenträger und dem bestehenden Vertrag ab.

Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich unter den Vertragspartnern ihrer Krankenkasse wählen, die für die betreffende Produktgruppe zugelassen sind. Ob Kranz easy Ihre Versorgung übernehmen kann, hängt deshalb auch vom Vertrag mit Ihrer Krankenkasse ab.

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ordnet Hilfsmittel in Produktgruppen ein und beschreibt Anforderungen an Produkte und Versorgungsqualität. Eine Eintragung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jedes Produkt in jedem Einzelfall übernommen wird.

Umgekehrt kann auch bei einem nicht einzeln gelisteten Produkt eine Prüfung möglich sein. Über den konkreten Anspruch entscheidet die Krankenkasse.

Bei manchen Hilfsmitteln bezahlt die Krankenkasse dem Versorger eine Versorgungspauschale für einen festgelegten Zeitraum. Darin können neben dem Gerät beispielsweise Beratung, Versand, notwendiges Zubehör, Wartung oder Reparaturen enthalten sein.

Welche Leistungen die Pauschale genau umfasst, richtet sich nach dem Vertrag der Krankenkasse. Sie bedeutet nicht, dass die versicherte Person das Gerät gekauft hat.

Viele Schlaftherapie- und Sauerstoffgeräte werden im Rahmen einer Pauschale oder als Leihgerät bereitgestellt. Das Gerät bleibt dann Eigentum von Kranz easy, einem anderen Versorger oder dem Kostenträger.

Volljährige gesetzlich Versicherte zahlen bis einschließlich 31. Dezember 2026 grundsätzlich zehn Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags. Die Zuzahlung beträgt dabei mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, jedoch niemals mehr als die tatsächlichen Kosten.

Nach der aktuell veröffentlichten Rechtslage steigen die gesetzlichen Mindest- und Höchstbeträge zum 1. Januar 2027 auf 7,50 beziehungsweise 15 Euro. Der für Ihre Versorgung geltende Betrag wird auf der Zuzahlungsrechnung ausgewiesen.

Versicherte unter 18 Jahren sind bei Hilfsmitteln grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit. Wird die versicherte Person während einer laufenden Versorgung volljährig, kann sich die Abrechnung ändern.

Der zu zahlende Betrag wird anhand der hinterlegten Versicherungsdaten ermittelt.

Damit gesetzliche Zuzahlungen niemanden übermäßig belasten, gilt eine persönliche Belastungsgrenze. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Versicherte, die die Voraussetzungen als schwerwiegend chronisch krank erfüllen, kann eine Grenze von einem Prozent gelten.

Die Befreiung wird von Ihrer Krankenkasse geprüft und ausgestellt.

Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. In der Regel benötigt die Kasse Einkommensnachweise und Belege über bereits geleistete gesetzliche Zuzahlungen. Bei einer chronischen Erkrankung kann zusätzlich eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein.

Einige Krankenkassen ermöglichen auch eine Vorauszahlung bis zur errechneten Belastungsgrenze. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dem für Sie vorgesehenen Verfahren.

Sie können einen aktuellen Befreiungsausweis zusammen mit Ihrem Rezept über Rezept einreichen hochladen. Liegt uns der Nachweis noch nicht vor, senden Sie ihn bitte möglichst früh nach.

Achten Sie darauf, dass die versicherte Person und das gültige Kalenderjahr erkennbar sind. Befreiungen werden normalerweise für ein bestimmtes Kalenderjahr ausgestellt.

Nein. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt normalerweise nur für das Kalenderjahr, für das sie von der Krankenkasse ausgestellt wurde. Reichen Sie den neuen Nachweis deshalb nach Erhalt erneut ein.

Ohne einen gültigen Nachweis muss die gesetzliche Zuzahlung berechnet werden.

Die Zuzahlung ist ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil für volljährige gesetzlich Versicherte. Mehrkosten entstehen dagegen, wenn Sie sich bewusst für ein Produkt oder eine Leistung entscheiden, die über die medizinisch notwendige und vertraglich vorgesehene Versorgung hinausgeht.

Eine Zuzahlungsbefreiung kann die gesetzliche Zuzahlung abdecken. Freiwillig gewählte Mehrkosten bleiben normalerweise trotzdem selbst zu zahlen.

Mehrkosten können beispielsweise entstehen, wenn Sie ein bestimmtes Wunschgerät, eine besondere Ausführung oder zusätzliche Komfortfunktionen auswählen, die nicht Bestandteil der Kassenversorgung sind. Vor einer solchen Versorgung müssen die Kosten und eine mögliche mehrkostenfreie Alternative erläutert werden.

Unterschreiben Sie eine Mehrkostenerklärung erst, wenn Produkt, Betrag und mögliche Folgekosten für Sie verständlich sind.

Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach dem Vertrag zwischen Krankenkasse und Versorger. Je nach Versorgung können das Gerät, notwendiges Zubehör, Versand oder Lieferung, Einweisung, technische Betreuung, Wartung und Reparaturen enthalten sein.

Welche Leistungen im konkreten Fall abgedeckt sind, wird anhand der bestehenden Versorgung geprüft.

Medizinisch notwendiges und zur bestehenden Versorgung passendes Verbrauchsmaterial kann ganz oder teilweise Bestandteil des Kassenvertrags oder einer Versorgungspauschale sein. Umfang und Bestellintervalle können je nach Krankenkasse und Therapieform unterschiedlich sein.

Zusätzlich gewünschtes oder über den vereinbarten Bedarf hinausgehendes Zubehör ist nicht automatisch kostenfrei.

Nein, eine automatische Zusendung erfolgt nicht. Benötigtes Material sollte deshalb rechtzeitig angefragt werden. Nutzen Sie dafür Ve​rbrauchsmaterial ​bestellen.

Ob die Teile bereitgestellt werden können, hängt von Ihrer aktiven Versorgung, dem bisherigen Verbrauch und den Vorgaben des Kostenträgers ab.

Bei einem Defekt erhalten Sie ein Austauschgerät. Die Kosten für den Austausch eines vertragsgemäß bereitgestellten Hilfsmittels werden normalerweise im Rahmen der Versorgung übernommen.

Öffnen oder reparieren Sie das Gerät nicht selbst und beauftragen Sie keine Werkstatt. Melden Sie den Defekt direkt bei uns. Anschließend prüfen wir den Austausch und informieren Sie über das weitere Vorgehen.

Melden Sie einen Verlust, Diebstahl oder eine Beschädigung sofort bei uns. Bei einem Diebstahl kann zusätzlich eine polizeiliche Anzeige erforderlich sein. Wir als Versorger und Eigentümer des Geräts prüfen anschließend, wie eine Ersatzversorgung und mögliche Kosten geregelt werden.

Kaufen Sie nicht eigenständig ein Ersatzgerät, bevor das weitere Vorgehen abgestimmt wurde.

Für ein von der Krankenkasse genehmigtes, elektrisch betriebenes Hilfsmittel kann eine Stromkostenerstattung beziehungsweise ein Zuschuss beantragt werden. Das betrifft je nach Versorgung beispielsweise CPAP-Geräte, Beatmungsgeräte oder Sauerstoffkonzentratoren.

Die Stromkosten werden zunächst über Ihren privaten Stromanschluss bezahlt. Über die spätere Erstattung und deren Höhe entscheidet Ihre Krankenkasse.

Stellen Sie den Antrag direkt bei Ihrer Krankenkasse. Manche Kassen zahlen eine feste Pauschale, andere berechnen die Erstattung anhand von Leistungsaufnahme, täglicher Nutzungsdauer und Strompreis.

Die benötigten technischen Angaben zum Gerät können wir Ihnen bereitstellen. Weitere Informationen und eine erste Berechnung finden Sie unter Stromverbrauch und Erstattung.

Je nach Krankenkasse können folgende Angaben erforderlich sein:

  • Name und Typ des Therapiegeräts
  • Nachweis der genehmigten Versorgung
  • elektrische Leistungsaufnahme des Geräts
  • durchschnittliche tägliche Nutzungsdauer
  • aktueller Strompreis oder eine Stromabrechnung
  • Antragsformular der Krankenkasse
  • Bankverbindung für die Erstattung

Fragen Sie zuerst bei Ihrer Krankenkasse nach den benötigten Nachweisen. So vermeiden Sie unnötige Unterlagen oder Rückfragen.

Ob und für welchen Zeitraum eine rückwirkende Erstattung möglich ist, richtet sich nach den Vorgaben der Krankenkasse und den rechtlichen Fristen. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst früh und bewahren Sie Bescheide sowie Stromabrechnungen auf.

Eine rückwirkende Zahlung kann nicht zugesagt werden. Bei Bedarf unterstützen wir Sie jedoch mit den technischen Angaben zum bereitgestellten Gerät.

Eine Versorgung oder Lieferung am Urlaubsort ist nicht automatisch Bestandteil der bestehenden Kassenversorgung. Kosten, Transport und Verfügbarkeit müssen vorab mit dem Kostenträger und dem Versorger geklärt werden.

Planen Sie Reisen möglichst früh. Weitere Informationen finden Sie unter Urlaubsversorgung.

Bei einer genehmigten und vertragsgerechten Versorgung rechnen wir die vereinbarten Leistungen direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Sie müssen den vollständigen Gerätepreis daher in der Regel nicht vorfinanzieren.

Eine gesetzliche Zuzahlung oder ausdrücklich vereinbarte Mehrkosten werden getrennt berechnet.

Eine Rechnung kann sich auf die gesetzliche Zuzahlung, freiwillig vereinbarte Mehrkosten, privat bestellte Artikel oder nicht vom Kostenträger übernommene Leistungen beziehen. Bei Privatversicherten kann die Rechnung außerdem zur Einreichung bei der Versicherung bestimmt sein.

Prüfen Sie auf der Rechnung den Leistungszeitraum, den Artikel und die angegebene Kostenart.

Der konkrete Zahlungstermin steht auf der Rechnung. Ist der Betrag, der Leistungszeitraum oder eine hinterlegte Befreiung unklar, melden Sie sich bitte vor Ablauf der Zahlungsfrist bei uns.

Ignorieren Sie die Rechnung nicht, auch wenn parallel noch eine Rückfrage bei der Krankenkasse läuft.

Wenden Sie sich mit der Rechnungsnummer und einer kurzen Beschreibung an uns. Halten Sie gegebenenfalls den Genehmigungsbescheid, den Befreiungsnachweis oder die Mehrkostenerklärung bereit.

Die Abrechnung wird anschließend geprüft und der Betrag nachvollziehbar erklärt. Stoppen oder kürzen Sie eine Zahlung nicht eigenständig, ohne die Rechnung vorher klären zu lassen.

Bei Privatversicherten richtet sich die Erstattung nach dem Versicherungstarif und den jeweiligen Vertragsbedingungen. In der Regel erhalten Sie zunächst ein individuelles Angebot beziehungsweise einen Kostenvoranschlag. Diesen reichen Sie vor Beginn der Versorgung bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein.

Warten Sie möglichst die schriftliche Rückmeldung der Versicherung ab, bevor Sie einen kostenpflichtigen Auftrag bestätigen.

Ein Kostenvoranschlag zeigt der privaten Krankenversicherung, welches Gerät und welche Leistungen vorgesehen sind. Der Versicherer kann dadurch vorab mitteilen, ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist.

Eine medizinische Verordnung allein sagt bei einer privaten Versicherung nicht automatisch aus, welchen Betrag der gewählte Tarif übernimmt.

Nein. Die Erstattung hängt von Ihrem persönlichen Tarif, möglichen Höchstbeträgen, dem vereinbarten Hilfsmittelkatalog und der medizinischen Notwendigkeit ab. Selbstbehalte oder nicht versicherte Leistungsbestandteile können bei Ihnen verbleiben.

Lassen Sie sich die Kostenübernahme möglichst schriftlich bestätigen.

Bei privaten Versicherungen erhalten Versicherte häufig selbst die Rechnung und reichen diese anschließend zur Erstattung ein. Abweichende Abrechnungswege können je nach Versicherung und Vereinbarung möglich sein.

Ob und wann Sie die Rechnung zunächst selbst bezahlen müssen, ergibt sich aus der Rechnung und den Vereinbarungen mit Ihrer Versicherung.

Beihilfeberechtigte müssen Unterlagen häufig sowohl bei der privaten Krankenversicherung als auch bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen. Beide Stellen prüfen ihren jeweiligen Kostenanteil nach eigenen Vorschriften.

Für die Prüfung können ein Angebot, die ärztliche Verordnung und Angaben zur geplanten Versorgung bereitgestellt werden. Die endgültige Erstattung legen Versicherung und Beihilfestelle fest.

Ja. Private Krankenversicherung und Beihilfe prüfen eine Versorgung getrennt. Unterschiedliche Erstattungsbeträge oder Anforderungen an Unterlagen sind deshalb möglich.

Klären Sie vor der Auftragserteilung, welcher Gesamtbetrag bestätigt wurde und welcher Eigenanteil voraussichtlich verbleibt.

Bei einer Selbstzahlerversorgung beauftragen und bezahlen Sie die vereinbarten Leistungen selbst. Das kann beispielsweise ein zusätzlich gewünschtes Gerät, besonderes Zubehör oder eine nicht vom Kostenträger übernommene Leistung betreffen.

Vor dem Auftrag erhalten Sie Informationen zum Produkt, zum Preis und zum Leistungsumfang. Eine spätere Erstattung durch eine Versicherung ist nicht garantiert.

Bei einer Ablehnung erhalten Sie oder wir einen Bescheid mit der Begründung. Prüfen Sie zunächst, ob Unterlagen fehlen oder ob sich die Ablehnung auf das gesamte Hilfsmittel, ein bestimmtes Modell oder nur eine Zusatzleistung bezieht.

Versorgungsbezogene Angaben und ein Kostenvoranschlag können bei Bedarf ergänzt werden. Eine zusätzliche medizinische Begründung muss in der Regel von der behandelnden Praxis oder dem Schlaflabor kommen.

Gegen eine abgelehnte Versorgung kann grundsätzlich ein Widerspruch eingereicht werden. Maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist. Häufig beträgt sie einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Krankenkasse, eine unabhängige Patientenberatung oder eine sozialrechtliche Beratungsstelle. Eine Rechtsberatung können wir nicht übernehmen.

Teilen Sie uns die neue Krankenkasse und das genaue Wechseldatum möglichst früh mit. Durch den Wechsel können neue Vertragsbedingungen, Unterlagen oder eine erneute Genehmigung erforderlich werden.

Geben Sie ein vorhandenes Gerät nicht eigenständig zurück. Zuerst muss geklärt werden, wie die laufende Versorgung fortgeführt wird.

Ein Versorgerwechsel kann grundsätzlich mit einer Wahlrechtserklärung vorgenommen werden. Dafür benötigen wir Angaben zur bisherigen Versorgung, zur Verordnung, zum Gerät und zur Krankenkasse. Diese können Sie unter Wahlrechtserklärung einreichen.

Das bisherige Hilfsmittel sollte erst zurückgegeben werden, wenn die Anschlussversorgung geklärt ist.

Informieren Sie uns, sobald die Versorgung beendet werden soll. Ein geliehenes Hilfsmittel muss normalerweise an den Eigentümer zurückgegeben werden. Rücksendung oder Abholung werden vorher mit Ihnen abgestimmt.

Nutzen, verkaufen oder entsorgen Sie das Gerät nach dem Ende der Versorgung nicht eigenständig.

Ja. Bereits entstandene gesetzliche Zuzahlungen, vereinbarte Mehrkosten oder Leistungen aus einem früheren Abrechnungszeitraum können noch nachträglich berechnet werden. Das Ende der Versorgung hebt bereits entstandene Forderungen nicht automatisch auf.

Bei Unklarheiten prüfen wir mit Ihnen den Leistungszeitraum und den Grund der Rechnung.

Informieren Sie uns bei einem Todesfall bitte zeitnah. In der Regel benötigen wir lediglich das Sterbedatum, um die Versorgung in unserem System zu beenden und die weitere Abrechnung mit dem Kostenträger zu klären.

Gleichzeitig organisieren wir die Rückgabe der Geräte. Bei einer Sauerstofftherapie erfolgt sie durch Abholung, bei einer Schlaftherapie meist durch Rücksendung per Post. Nutzen, verschenken oder entsorgen Sie die Hilfsmittel bitte nicht.

Bereits entstandene Zuzahlungen oder Rechnungen können weiterhin gültig sein. Bei Unklarheiten prüfen wir gemeinsam mit den Angehörigen den Abrechnungszeitraum und die noch erforderlichen Schritte.


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